News
Updates der BCCG CONSULTING GMBH
Zunehmende Regulierungen - Abnehmende Anbieter
Die zunehmende Regulierungen des Finanzmarktes führt dazu, dass gewisse Produkte und Dienstleistungen nur noch Finanzinstitute mit einer bestimmten Grösse rentabel betreiben können. Dieser Trend führt zu einer Konsolidierung der Anbieter, da die kleinen Finanzinstitute die Produkte bei den grossen einkaufen. Der Fachartikel zeigt auf, in welchen Bereichen es in den letzten Jahren Verschärfungen mit Kostenfolgen gegeben hat bzw. in welchen Bereichen diese in den kommenden Monaten erwartet werden. Diese Entwicklung werden in einen Zusammenhang mit den selbst produzierten bzw. bei Dritten erworbenen Dienstleistungen von Schweizer Finanzdienstleistern gebracht.
Vorgaben aus G20 Treffen in Pittsburgh 2009
Die Exponenten der wichtigsten Industriestaaten (G-20) trafen sich nach der Finanzkrise im September 2009 in der amerikanischen Stadt Pittsburgh. Die Leader beschlossen, dass sämtliche standardisierte OTC-Derivatkontrakte über Börsen oder elektronische Plattformen gehandelt werden sollen. Zusätzlich müssen diese Finanzprodukte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden. Damit wird das Ausfallrisiko der Gegenpartei ausgeschlossen, weil das Risiko auf die zentrale Gegenpartei («CCP») übertragen wird. Weitere Erfordernisse sind die Meldung sämtlicher OTC-Derivate an Transaktionsregister und zusätzliche Risikominderungsmassnahmen für jene Derivate, die nicht zentral abgewickelt werden. Mit den höheren Kapitalkosten und diesen Massnahmen werden die OTC-Produkte erheblich teurer, was viele Markteilnehmer zum Zögern brachte, diese Absicherungsprodukte weiterhin in ihrem Institut einzusetzen.
In der Schweiz wurde das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die verschiedenen Pflichten unter dem FinfraG werden stufenweise eingeführt. Im Gegensatz zur Amerikanischen, aber vor allem der Europäischen Regulierung unter (EMIR) sind die kleineren Banken in der Schweiz von etlichen Pflichten (z.B. Abrechnungspflicht) befreit. Es wird zwischen grossen und kleinen Finanziellen («FC») und grossen und kleinen Nicht-Finanziellen («NFC») Gesellschaften unterschieden (siehe Schaubild). Zusätzlich gelten Sonderbestimmungen für gewisse besonders liquide Devisentermin- und Swapgeschäfte.
Diese Regulierung hat dazu geführt, dass nur eine Handvoll Schweizer Banken als Clearingbroker auftreten und anbieten, das abrechnungspflichtige Eigen- und Kundengeschäft der kleineren Institute über die grossen zentralen Gegenparteien in London oder Frankfurt abzuwickeln. Für diese Brokerbanken entstehen erhebliche Kosten, damit sie als Mitglied ihr OTC-Geschäft sowie das Kundengeschäft bei diesen Clearinghäusern («CCP») abwickeln können. Hinzu kommen beträchtliche Risiken, da jedes Mitglied für den Ausfall anderer Mitglieder solidarisch haftet und zusätzliche Margen einschiessen muss.
Schliesslich hat sich herausgestellt, dass sich die umfangreiche und komplexe Meldepflicht sämtlicher OTC-Derivatkontrakte als recht aufwendig und mühsam gestaltete. Selbst wenn die kleineren Banken die Geschäfte mit ihren grösseren Partnern nicht an ein Transaktionsregister melden müssen, entstehen ihnen durch die Kundengeschäftsmeldung erhebliche zusätzliche Kosten. Die Meldepflicht besteht auch für die über eine Börse abgewickelten und börsengehandelten Produkte wie z.B. eine EUREX-Option oder Futures-Kontrakte.
Ist Konsumentenschutz im Finanzbereich nötig?
Was bringt das neue Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG?
Am 1. Januar 2020 wird das neue Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG in Kraft gesetzt. Im Einklang mit den Europäischen Gesetzeserlassen MiFID II und MIFIR soll der Anlegerschutzim Finanzwesen gestärkt und zugleich die Finanzdelikte reduziertwerden. Nebst der Verbesserung der Marktinfrastruktur wird eine erhöhte Markttransparenz verlangt.
Auswirkungen der neuen Regeln auf den Handelsprozess
Im Vorhandelsbereich wird nicht zuletzt durch eine vorgeschriebene Kundensegmentierungerreicht, dass dem Kunden je nach Fall ein angemessenes und/oder geeignetes Produktangeboten wird. Zusätzlich dürfen gewisse Finanzprodukte nur noch mit einem Prospekt angeboten werden, sofern das Produkt an ein grösseres Publikum von Privatkunden öffentlich angeboten wird. Die Kundensegmentierung und die Mindeststückelungder Produkte, z.B. CHF 100'000 oder Einzelanlage pro Anleger von mindestens CHF 100'000, werden dabei entscheiden, ob von einer Prospektpflicht abgesehen werden kann. Die Kundenbetreuermüssen zusätzlich und wiederholt ausgebildetwerden, was erhebliche Zusatzkosten verursacht.
Bei der Ausführung von Transaktionen sind die Vorschriften von «Best Execution» und festgeschriebene Verhaltensvorschriftenstrikte einzuhalten. Diese gesetzlichen Vorgaben verlangen vom Finanzdienstleister die Erstellung von präzisen Prozessen und deren Kontrollmöglichkeit.
Im Nachgang zum Handel und Ausführung der Transaktionen verlangt das FIDLEG detaillierte Dokumentationen u.a. zum Nachweis von «Best Execution». Der Kunde geniesst schliesslich ein erhöhtes Auskunftsrecht, was den Finanzdienstleister verpflichtet, gewisse Informationen über die ausgeführten Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu halten.
Stossrichtungen des FIDLEG auf 3 Ebenen
Zusammenfassend führt das FIDLEG auf - 1. - Produktebeneeine Prospektpflicht und für gewisse Retailprodukte ein Basisinformationsblatt ein. Zur Bestimmung, welche Pflichten für welche Produkte und Kunden gelten, ist eine klare Kundensegmentierung Voraussetzung.
Im - 2. - Vertriebwerden strenge Verhaltensregeln und Vertriebsinformationen vorgegeben. Die Kundenberater müssen erhöhten Qualitätsanforderungen standhalten, die erwähnte
Kundensegmentierung muss prozessual umgesetzt werden.
Schliesslich steht - 3. - bei der Rechtsdurchsetzungeine kostengünstige Ombudsstelle zur Verfügung.
All diese Vorgaben verlangen von jedem Dienstleister erhebliche Vorausinvestitionen. Bei der Produktegestaltung und Vertrieb werden Mehrkosten entstehen, die wahrscheinlich unzählige Finanzinstitute abhalten werden, weiterhin sämtliche Produkte an alle Kundensegmente anzubieten. Eine Alternative ist der Einkauf («White Labelling») von gewissen Produkten bei anderen Marktteilnehmern, so dass die Originärkosten vermieden bzw. reduziert werden können. Die schärferen Vertriebsvorgaben müssen auch im Sekundärmarkt eingehalten werden. Der Verkäufer eines Finanzprodukts muss somit sicherstellen können, dass übernommene Prospekte, Basisinformationsblätter und übrige Dokumentationen des Produkteherstellers sowie die Kundensegmentierung den Vorschriften des FIDLEG entsprechen.